Die Haupttätigkeit der Friedensrichterin resp. des Friedensrichters besteht in der Herbeiführung des Rechtsfriedens zwischen zerstrittenen Parteien. Gemäss § 2 Absatz 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) müssen alle Rechtstreitigkeiten beim Friedensrichteramt anhängig gemacht werden, es sei denn, dass von Gesetzes wegen die friedensrichterliche Instanz wegfällt oder eine andere Zuständigkeit vorsieht.
Die Friedensrichterin resp. der Friedensrichter ist für die meisten Forderungsklagen, für nachbarrechtliche Streitigkeiten, für gewisse erbrechtliche Klagen und auch für strafrechtliche Ehrverletzungsklagen zuständig. Ihre resp. seine primäre Aufgabe besteht darin, auf eine gütliche Verständigung der Parteien hinzuwirken.
In vielen Fällen kommt es vor dem Friedensrichteramt zu einer Einigung zwischen den Parteien. Andernfalls erlässt die Friedensrichterin resp. der Friedensrichter ein Urteil, falls der strittige Betrag CHF 500 nicht übersteigt. In allen weiteren Fällen stellt sie/er den sogenannten Akzessschein aus, mit dem die Klagpartei ihren privaten Rechtsanspruch vor dem Bezirksgericht weiterverfolgen kann. Bei den strafrechtlichen Ehrverletzungsklagen leitet die Friedensrichterin resp. der Friedensrichter den Akzessschein von Amtes wegen an das Strafgericht weiter.