Aufgaben der Gemeinde:
- Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, d.h. Schutz der Einwohnerschaft vor Personen, die unangemessen lärmen, sich anstössig benehmen, Unfug treiben, streiten oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung stören (§ 42 und § 44 Gemeindegesetz)
- Kontrolle des ruhenden und fahrenden Verkehrs nach Massgabe des Polizeigesetzes.
Öffentliche Ordnung:
Die Gemeinde ist für die Sicherstellung der öffentlichen Ordnung zuständig, d.h. sie hat ihre Einwohnerinnen und Einwohner vor Personen zu schützen, die unangemessen lärmen, sich anstössig benehmen, Unfug treiben, streiten oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung stören (§ 44 Abs. 1 Gemeindegesetz).
Ansprechpersonen:
Bei Störungen der öffentlichen Ordnung ist zuständig:
- während den Bürozeiten die Gemeindeverwaltung,
- ausserhalb der Bürozeiten die Polizei BL
(siehe die nachfolgende Tabelle)
Abgrenzung:
Bei Störungen der öffentlichen Sicherheit (Delikte gegen Individualinteressen, Personen oder Vermögen und dgl. sowie in Zweifelsfällen) ist die Polizei BL zuständig.
In Notfällen wählen Sie immer die Telefonnummern 112 oder 117.