Ziel
Die Sonderschulung vermittelt eine der Behinderung angepasste Bildung, fördert die Persönlichkeitsentwicklung, eine möglichst selbstständige Lebensführung und die soziale Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung.
Anspruch
Anspruch auf Leistungen der Sonderschulung haben Schülerinnen und Schüler, welche infolge einer Behinderung nur mit zusätzlichen Massnahmen einen öffentlichen Kindergarten oder eine öffentliche Primar- oder Sekundarschule besuchen können. Die Leistungen der Sonderschulung mit Ausnahme der Verpflegung über Mittag und der Betreuung am Nachmittag und in stationären Einrichtungen sind unentgeltlich.
Heilpädagogische Früherziehung
Die heilpädagogische Früherziehung ist Beratung und Unterstützung von Kindern mit Behinderungen und ihrer Erziehungsberechtigen sowie ihres Umfeldes nach der Geburt bis zum Eintritt in den Kindergarten.
Stützmassnahmen (Beratung und integrative Sonderschulung)
Unterstützende Massnahmen ermöglichen wohnortsnahe, integrative Schulung im öffentlichen Kindergarten und in der öffentlichen Primarschule. Sie dienen der direkten Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung sowie der Unterstützung und der Entlastung der Lehrpersonen. Stützmassnahmen sind Beratung, Einzelunterstützung oder integrative Sonderschulung in Gruppen. Die Unterstützung erfolgt durch spezialisierte Einrichtungen der Sonderschulung.
Psychomotoriktherapie
Schülerinnen und Schüler mit Bewegungs- und Wahrnehmungsstörungen erhalten Psychomotoriktherapie.
Unterricht in speziellen Schulen
Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung, die weder mit den Angeboten der speziellen Förderung noch den Stützmassnahmen der Sonderschulung integrativ beschult werden können, besuchen eine Sonderschule, die speziell auf ihre Bedürfnisse ausgerichtet ist. In besonderen Situationen werden Schülerinnen und Schüler in einem Heim mit interner Schule untergebracht (Unterricht in stationären Einrichtungen).
Fahrkosten
Die Kosten für Fahrten zu den Einrichtungen der Sonderschulung werden vom Kanton übernommen, wenn die Schülerin oder der Schüler behinderungsbedingt den Weg nicht selbstständig zurücklegen kann. Für die Organisation der Fahrten ist in der Regel die Sonderschuleinrichtung besorgt.
Inanspruchnahme
Leistungen der Sonderschulung setzen eine vorherige Abklärung durch eine vom Kanton bestimmte Fachstelle voraus (Schulpsychologischer Dienst oder Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst).