Die Gemeindesteuer ist am 30. September des Steuerjahres zur Zahlung fällig. Beginnt die Steuerpflicht nach diesem Zeitpunkt, wird die Steuer am 31. Dezember fällig. Hört die Steuerpflicht auf, wird die Steuer sofort fällig, beim Tod der steuerpflichtigen Person hingegen erst 30 Tage nach definitiver Rechnungsstellung.
Endet die Steuerpflicht infolge Wegzugs in einen Kanton mit Vergangenheitsbemessung oder ins Ausland, so wird die Steuer sofort fällig. Wird bis zum Fälligkeitstermin keine provisorische Steuerrechnung gestellt oder verändert sich das aktuelle Einkommen und Vermögen im Vergleich zur bisherigen Taxation wesentlich, so ist der voraussichtliche Steuerbetrag gemäss Selbsteinschätzung zu bezahlen.