Der Begriff Rechtspflege umschreibt in einem engeren Sinne die gesamte Tätigkeit der Justiz, in einem weiteren Sinne zählt man auch Teile der Verwaltung zur Rechtspflege.
Die schweizerische Rechtspflege unterteilt sich in drei Gerichtsbarkeiten:
- über Ansprüche aus dem Privatrecht wird im Zivilprozess von Zivilgerichten entschieden;
- die Bestimmungen der Strafgesetzgebung werden im Strafprozess durch Strafgerichte durchgesetzt;
- Verwaltungsverfügungen, die von einer unteren Behörde erlassen wurden, werden im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren durch Verwaltungsbehörden und -gerichte beurteilt.
Letztinstanzliche kantonale Entscheide in Zivil-, Straf- und Verwaltungsangelegenheiten können unter gewissen Voraussetzungen an das Bundesgericht weiter gezogen werden. Aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen können Menschenrechtsverletzungen nach Ausschöpfung der nationalen Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beanstandet werden.
Übersicht des Bundesgerichts über die Organisation der Rechtspflege in der Schweiz.