Sie sind neu in der Schweiz wohnhaft? Hier finden Sie wichtige Informationen zur Krankenversicherungspflicht in der Schweiz:
Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Art. 3 KVG) muss sich jede in der Schweiz wohnhafte Person innert 3 Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt für die Krankenpflege bei einer Krankenkasse in der Schweiz versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.
Dieses Versicherungsobligatorium gilt auch für Personen, welche bereits im Ausland krankenversichert sind. Personen, welche sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, können unter Umständen von diesem Obligatorium befreit werden, in dem sie das «Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz» ausgefüllt und mit den darin verlangten Unterlagen an die folgende
Adresse senden:
Gemeinsame Einrichtung KVG
Industriestrasse 78, 4600 Olten
Tel. 032 625 30 30
E-Mail
Die Gemeinden haben den Auftrag, die Einhaltung des Obligatoriums zu kontrollieren und Personen, welche ihrer obligatorischen Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Krankenversicherer zuzuweisen.
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