Für folgende Versteigerungen (Ganten) sind die Gemeinden zuständig:
- Holzversteigerungen (ohne Bewilligung des Kantons)
- Versteigerungen von unentgeltlich zur Verfügung gestellten Gegenständen, wenn deren Erlös einem öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck zugeführt wird (ohne Bewilligung des Kantons)
Mit separater Bewilligung des Kantons kann die Gemeinde auch Fahrnisversteigerungen durchführen. Eine derartige Bewilligung wird erteilt, wenn der Versteigerer resp. die Versteigerin in persönlicher und organisatorischer Hinsicht Gewähr für eine ordnungsgemässe Durchführung der Versteigerung bietet. Öffentliche Grundstücksversteigerungen werden von der Bezirksschreiberei Binningen durchgeführt.