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Steuerinkasso

Die Gemeindesteuer ist am 30. September des Steuerjahres zur Zahlung fällig. Beginnt die Steuerpflicht nach diesem Zeitpunkt, wird die Steuer am 31. Dezember fällig. Hört die Steuerpflicht auf, wird die Steuer sofort fällig, beim Tod der steuerpflichtigen Person hingegen erst 30 Tage nach definitiver Rechnungsstellung.
Endet die Steuerpflicht infolge Wegzugs in einen Kanton mit Vergangenheitsbemessung oder ins Ausland, so wird die Steuer sofort fällig. Wird bis zum Fälligkeitstermin keine provisorische Steuerrechnung gestellt oder verändert sich das aktuelle Einkommen und Vermögen im Vergleich zur bisherigen Taxation wesentlich, so ist der voraussichtliche Steuerbetrag gemäss Selbsteinschätzung zu bezahlen.

Bitte verwenden Sie für die Einzahlung der Gemeindesteuern die von uns vorgedruckten Einzahlungsscheine. Wenn Sie noch keine Vorausrechnung erhalten haben oder wenn Sie mehrere Einzahlungsscheine benötigen, können Sie die Einzahlungsscheine telefonisch, schriftlich, persönlich oder per E-Mail bestellen.

Für Vorauszahlungen, die bis 30. September des Steuerjahres geleistet werden, wird pro rata temporis (= Zeitspanne zwischen Zahlungseingangsdatum und Fälligkeitstermin) ein Vergütungszins gewährt. Der Vergütungszins wird maximal bis zur Höhe des dreifachen Steuerbetreffnisses gewährt.

Vergütungszinsansätze:

  • für das Steuerjahr 2024: 0.85 %
  • für die Steuerjahre 2021/2022/2023: 0.25 %
  • für die Steuerjahre 2018/2019/2020: 0.30 %

Auf Steuerbeträgen, die erst nach der Fälligkeit bezahlt werden, ist ein Verzugszins zu entrichten. Der Verzugszins ist auch dann geschuldet, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit noch keine definitive Steuerrechnung gestellt worden ist. Ergibt die definitive Einschätzung einen höheren Steuerbetrag als die geleistete Vorauszahlung, so wird der Verzugszins vom Differenzbetrag berechnet.

Es gilt folgende Regelung:
Wird die zugestellte provisorische Rechnung bis zur Fälligkeit vollständig bezahlt, wird auf einer späteren Differenz zur definitiven Rechnung kein Verzugszins erhoben. Wird hingegen die provisorische Rechnung nicht oder nur teilweise beglichen, wird auf dem Differenzbetrag von der geleisteten Vorauszahlung bis zur definitiven, höchstens aber bis zum Betrag der provisorischen Rechnung ab ordentlicher Fälligkeit ein Verzugszins berechnet.

Verzugszinsansätze:

  • für die Steuerjahre 2021/2022/2023/2024: 4.00 %
  • für das Steuerjahr 2020: 6.00 % (resp. ab 25.3.2020 0.0%)
  • für das Steuerjahr 2018 und 2019: 6.00 %


Die Fälligkeit wird durch die Ergreifung eines Rechtsmittels nicht hinausgeschoben. Ab zweiter Mahnung wegen Überschreitung der Zahlungsfrist wird eine Gebühr von CHF 20.00 erhoben.

Ein Guthaben zugunsten der steuerpflichtigen Personen wird in der Regel den Steuern des folgenden Jahres gutgeschrieben, kann aber auch mit anderen Steuerforderungen verrechnet werden. Auf Wunsch ist auch eine Rückerstattung möglich. Guthaben aus zu viel bezahlten Staats- und direkten Bundessteuern oder Verrechnungssteuerforderungen können nicht mit den Gemeindesteuern verrechnet werden.

Rechtsmittel
Gegenüber der Gemeindesteuerrechnung besteht kein selbständiges Rechtsmittel. Eine allfällige Einsprache gegen die Staatssteuerveranlagung ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Staatssteuerrechnung an die Kantonale Steuerverwaltung BL, 4410 Liestal, zu richten.

Der daraus resultierende Entscheid ist auch für die Gemeindesteuerrechnung verbindlich.

Beanstandungen, die sich nicht gegen die materielle Veranlagung richten, sondern lediglich die Berechnung des Steuerbetrags oder des Verzugszinses oder deren Erhebung betreffen, können mittels Einsprache beim Gemeinderat geltend gemacht werden. Die Einsprache hat schriftlich und begründet innert 30 Tagen nach der definitiven Rechnungsstellung zu erfolgen. Gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderats steht die Rekursmöglichkeit im Sinne von § 124 StG an die kantonale Steuerrekurskommission offen.

Einsprachen gegen die Kirchensteuern sind direkt an die zuständige Kirchgemeinde zu richten:
Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde
Binningen/Bottmingen
Pfarramt III
Buchenstrasse 7
4103 Bottmingen

Römisch-Katholische Kirchgemeinde
Binningen/Bottmingen
Margarethenstrasse 32
4102 Binningen

Christ-Katholische Kirchgemeinde
z. H. Frau E. Beer
Bahnhofstrasse 26
4106 Therwil

Einzahlungsscheine Gemeindesteuer bestellen
Verwaltungsleitung

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