Die Benützung des öffentlichen Grundes für Festivitäten, Festwirtschaften, Lotto- und Lotterie-Veranstaltungen sowie Tombolas ist bewilligungspflichtig.
Zudem schreiben das kantonale Gastgewerbegesetz und die dazugehörigen Verordnungen vor, dass Gelegenheitswirtschaften (Anlässe, an denen Speisen und Getränke verkauft und an Ort und Stelle konsumiert werden) und Freinächte (entgeltliche Bewirtung dauert länger als bis 24.00 Uhr) bewilligungspflichtig sind.